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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Mobilestage Deutschland / Gaide-Harrinhe Holding ApS
1. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH - SCHRIFTFORM
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa.Gaide-Harringe Holding ApS,
Jörg Gaide-Harringe, im folgenden kurz Mobilestage Deutschland bezeichnet, und deren KUNDEN.
1.2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren
und sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen.
Mobilestage Deutschland arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt
auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, soweit
sie mit den Bedingungen von Mobilestage Deutschland übereinstimmen und deren Anwendung
von Mobilestage Deutschland schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen allgem.
Geschäftsbedingungen erlangen nur dann Rechtswirksamkeit wenn sie
von der Geschäftsführung der Mobilestage Deutschland schriftlich bestätigt werden.
1.4. Wenn gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Einwand
erhoben wird, gelten diese vorstehenden Bedingungen ausdrücklich
vom KUNDEN als anerkannt und werden so hin Vertragsbestandteil. Diese
Geschäftsbedingungen gelten auch ohne besondere Hinweise für
alle zukünftigen mit dem KUNDEN zu tätigende Geschäfte,
sofern für diese nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. ANGEBOTE
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
3. VERTRAGSABSCHLUSS - ANGEBOT - BESTELLUNG
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen wenn der KUNDE nach Erhalt des Angebotes
eine schriftliche Bestellung (Angebotsannahme) ausfertigt (auch per e-mail
zulässig) oder die Lieferung (Leistung) angenommen hat.
3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Umfanges
der Leistung des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung durch Mobilestage Deutschland oder werden durch Annahme der
Mehrlieferung (Mehrleistung) durch den Kunden entgeltlicher Vertragsbestandteil.
4. PREISE
Die von Mobilestage Deutschland angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise. Alle
Preisangaben verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, rein netto
und exklusive Verpackungs-, Verladungs- und Transportkosten ab Lager von
Fa. Mobilestage Deutschland .
5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN - ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
5.1. Für die vom KUNDEN oder dessen Vertreter angeordneten zusätzlichen
oder geänderten Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung
finden, hat Mobilestage Deutschland Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.2. Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderung der Leistung
in technischen Belangen bleiben Mobilestage Deutschland vorbehalten.
6. LIEFERUNG - LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
6.1. Zur Leistungsausführung ist Mobilestage Deutschland frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind
und der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat.
6.2. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
6.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden
oder der Energieversorgungsunternehmen sind vom KUNDEN beizubringen. Mobilestage Deutschland ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten
des KUNDEN zu veranlassen.
6.4. Die Kosten für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes samt der erforderlichen Energie ist vom KUNDEN kostenlos
zustellen.
7. LIEFERFRISTEN - LEISTUNGSFRISTEN - LEISTUNGSTERMINE
7.1. Von Mobilestage Deutschland nicht zu vertretende und nicht beeinflussbare Umstände,
insbesondere Betriebs- und Werksstörungen, Streik, Aussperrung, Krieg,
behördliche Verfügungen, störende Witterungseinflüsse,
Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte
oder andere Fälle höherer Gewalt, die unmittelbar oder mittelbar
die Herstellung oder die Ablieferung stören, berechtigen die FA.
Mobilestage Deutschland , die Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Derartige Umstände
berechtigen Mobilestage Deutschland zur Verlängerung der Lieferfristen auch dann, wenn
sie bei Zulieferanten eintreten.
7.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände
bewirkt, die von Mobilestage Deutschland zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten
Termine und Fristen einschließlich der„garantierten“
oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch
die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom KUNDEN zu tragen,
wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, nicht
von Mobilestage Deutschland zu vertreten sind.
7.3. Beseitigt der KUNDE die Umstände, die die Verzögerung verursacht
haben, nicht innerhalb einer ihm von Mobilestage Deutschland angemessen gesetzten Frist, ist
Mobilestage Deutschland unbeschadet seiner weitergehenden Rechte berechtigt, über die
von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien
und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung
der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und
Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig
verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
7.4. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder
wird seine dringende Ausführung vom KUNDEN gewünscht und war
dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden die hierdurch anfallenden
Mehrkosten wie Überstunden, Überstundenzuschläge, Kosten
rascher Materialbeschaffung und sonstige Zusatzkosten und dgl. gesondert
in Rechnung gestellt.
8. ZAHLUNG - ZAHLUNGSVERZUG
8.1. Rechnungen von Mobilestage Deutschland sind nach Rechnungslegung prompt rein netto zur
Zahlung fällig. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig, es sei
denn, ein Skonto wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
8.2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird ein
Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel bei Abschluss der
Arbeiten und der Rest mit Vorlage der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
8.3. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist
Mobilestage Deutschland berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen eine Teilrechnung
zu legen und diese fällig zu stellen.
8.4. Werden Mobilestage Deutschland nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des KUNDEN oder über dessen schlechte wirtschaftliche
Lage bekannt, ist Mobilestage Deutschland berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen
und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der
Stellung entsprechender Sicherheiten durch den KUNDEN abhängig zu
machen, beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten.
8.5. Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von Mobilestage Deutschland ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Fa. Mobilestage Deutschland . zahlungsunfähig geworden
ist oder dass die Gegenforderungen des KUNDEN im rechtlichen Zusammenhang
mit seiner Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit Mobilestage Deutschland stehen, gerichtlich
festgestellt oder von Mobilestage Deutschland anerkannt worden sind.
8.6. Der KUNDE hat seine Zahlungspflicht erfüllt, wenn die Beträge
bei Mobilestage Deutschland eingegangen oder endgültig einem von der FA. Mobilestage Deutschland angegebenen
Konto gutgeschrieben worden sind. Mobilestage Deutschland ist nicht verpflichtet, Schecks oder
Wechsel anzunehmen.
8.7. Mitarbeiter von FA.Mobilestage Deutschland 2009, insbesondere Außendienstmitarbeiter
und Techniker, sind zum Inkasso nicht berechtigt.
8.8. Der KUNDE ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder
sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
8.9. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist er, vorbehaltlich eines
weitergehenden Verzugsschadens, verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe
von 8 Prozentpunkten über Basiszins p. a. vom Tag der Fälligkeit
an zu entrichten sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
8.8. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden Forderungen sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung entfallen sämtliche Rabatte
und Skonti etc.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Mobilestage Deutschland behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten und
montierten Sachen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen
einschließlich aller Nebenforderungen vor. Der KUNDE ist somit ausdrücklich
damit einverstanden, dass der Verkaufsgegenstand weiterhin im Eigentum
von Mobilestage Deutschland bleibt. Der KUNDE ist verpflichtet, den ihm anvertrauten Kaufgegenstand
schonend zu behandeln und diesen weder zu veräußern, zu verpfänden,
zu vermieten, zu verleihen oder ins Ausland zu schaffen. Ferner verpflichtet
sich der KUNDE, Mobilestage Deutschland unverzüglich zu benachrichtigen und Mobilestage Deutschland die Kosten
einer eventuell notwendigen Interventionsklage zu ersetzen, wenn der Kaufgegenstand
von dritter Seite gepfändet werden sollte. Bei einem Pfändungsakt
wird der KUNDE gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Eigentumsrecht
von Mobilestage Deutschland unter Nennung des Namens und der Adresse von Mobilestage Deutschland behaupten. Mobilestage Deutschland liefert
unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, mit Verarbeitungsklausel.
Mobilestage Deutschland erhält Miteigentum im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen.
9.2. Der KUNDE darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern.
Veräußert der KUNDE, oder mit seiner Einwilligung ein Dritter,
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, so gilt die Forderung des
KUNDEN oder Dritter, in der noch bei Mobilestage Deutschland offen stehenden Höhe, als
an Mobilestage Deutschland abgetreten. Der KUNDE ist verpflichtet, Auskunft auf Verlangen von
Mobilestage Deutschland über den Erwerber und allen Tatsachen zu erteilen, die zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
9.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, der unter
Eigentumsvorbehalt gekauften, gelieferten oder bereits eingebauten oder
in Betrieb genommenen Waren und Anlagen ist nicht zulässig. Der KUNDE
hat Mobilestage Deutschland unverzüglich und schriftlich über Zugriffe Dritter auf
die Sicherheiten, zum Beispiel Pfändung, zu informieren.
9.4. Der KUNDE verpflichtet sich bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen,
auf seine Kosten, die gelieferte Ware/Anlage, die gelieferten Gegenstände
auch ohne richterliche Verfügung auf erstes Verlangen an Mobilestage Deutschland herauszugeben;
ohne das dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Gerät
der KUNDE in Zahlungsverzug oder werden Mobilestage Deutschland Umstände gemäß
8.4. bekannt, ist Mobilestage Deutschland berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden
Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen,
ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Weitergehende
Rechte der Fa. Mobilestage Deutschland bleiben unberührt.
10. HAFTUNG
10.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte
und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,
Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über
Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen
von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet
werden kann. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer. Der KUNDE ist verpflichtet, elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
und Normungen einzuhalten.
10.2. Der KUNDE hat Mobilestage Deutschland unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen
Schädigung durch eine von Mobilestage Deutschland gelieferte Ware / Leistung zu informieren,
insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum
Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert
wird, oder sonst von einem Produktfehler der Waren von Mobilestage Deutschland Kenntnis erhält
oder selbst geschädigt ist.
10.3. Die Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Servicebedingungen
sowie der Vorschriften für die Inbetriebnahme und Nutzung, insbesondere
erteilter behördlicher Auflagen und Bedingungen oder elektrotechnischer
Sicherheitsvorschriften und Normungen, schließt jegliche Haftung
seitens Mobilestage Deutschland aus.
10.4. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren
sind mit genauer Angabe des Schadens, das die Haftung begründenden
Sachverhalts einschließlich des Nachweises, das die gelieferte Ware/
Leistung von Mobilestage Deutschland stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.
11. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG
11.1. Diese Sonderbestimmungen gelten zusätzlich für Verträge
über die Vermietung beweglicher Gegenstände zwischen der Fa.
Mobilestage Deutschland und den KUNDEN.
11.2. Die Mietzeit beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Tag
der vereinbarten Gestellung der Mietgegenstände aus dem Lager von
Mobilestage Deutschland und endet mit dem Tag der vereinbarten Rückstellung der Ware.
11.3. Mobilestage Deutschland kann aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis jederzeit
lösen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der KUNDE
gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, vereinbarte oder
gemäß den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen zulässige
Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet, die Mietgegenstände erheblich
nachteilig oder schädigend gebraucht oder seine Zahlungen eingestellt
hat oder über sein Vermögen erfolglos Exekution geführt
wurde, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Konkursantrag mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wurde oder seinen Firmen- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt hat. Auch
im Fall vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages, aus welchem Grunde
auch immer, hat der KUNDE die auf die restliche vereinbarte Vertragsdauer
entfallenden Mietzinse zu bezahlen.
11.4. Das Mietentgelt ist, falls nicht anders vereinbart, jeweils pro
begonnenen Tag zu bezahlen. Im Fall verspäteter Rückgabe des
Mietgegenstandes ist darüber hinaus auch für jeden begonnenen
Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes
ein Benützungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietentgeltes
zu bezahlen. Bei Verrechnung von Wochenmietpreisen bemessen sich diese
nach der Anzahl begonnener Wochen.
11.5. Mobilestage Deutschland stellt die Geräte dem KUNDEN in ordnungsgemäßem
Zustand zur Verfügung. Der KUNDE hat sich bei Übernahme des/der
Mietgegenstände von deren einwandfreiem Zustand und deren Vollständigkeit
zu überzeugen. Mängel sind unverzüglich unter Spezifizierung
des Mangels zu rügen. Findet eine solche unverzügliche und spezifizierte
Rüge nicht statt, gilt die Ware als ordnungsgemäß und
genehmigt. Mobilestage Deutschland übernimmt ohne besondere, ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung keine Haftung dafür, dass die Anlage nicht aufgebaut
oder angeschlossen werden kann, weil am beabsichtigten Ort der Verwendung
allenfalls erforderliche Voraussetzungen fehlen.
11.6. Der KUNDE hat die Mietgegenstände unter größtmöglicher
Schonung der Substanz zu behandeln und alle für die Benützung
maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Der KUNDE trägt die
Gefahr für den Verlust und für Schäden an den Mietgegenständen,
die über die normale Abnützung hinausgehen und hat Mobilestage Deutschland alle Schäden,
die durch Verlust oder eine unsachgemäße Benutzung, bzw. Zweckentfremdung
hervorgerufen werden, zur Gänze zu ersetzen. Vom KUNDEN zerstörte
oder ihm abhanden gekommene Gegenstände, sind vom KUNDEN zum Neuwert
zu ersetzen. Lampen werden bei Funktionsuntüchtigkeit infolge normaler
Abnützung kostenlos ausgetauscht. Die kaputten Lampen sind jedoch
zurückzustellen, widrigenfalls ihr Neupreis zu ersetzen, was insbesondere
auch bei Druck- oder Überspannungsschäden gilt. Das Risiko von
Gefahren während der Mietzeit und bis zur tatsächlichen Rückstellung,
insbesondere während des Transportes von oder zum Geschäftssitz
von Mobilestage Deutschland trägt der KUNDE.
11.7. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass es sich um eine reine Materialmiete
handelt, es sei denn, es wurde ausdrücklich die Miete einer kompletten
Anlage vereinbart. Der KUNDE hat die ihm überlassenen Mietgegenstände
pfleglich sowie fach- und sachgerecht zu behandeln und nur zu dem vereinbarten
Zweck zu verwenden. Insbesondere hat der KUNDE darauf zu achten, dass
sämtliche elektrischen Anschlüsse richtig hergestellt werden.
Eine Veränderung der Mietgegenstände oder eine Veränderung
der Anschlüsse der Mietgegenstände ist nicht zulässig.
Der KUNDE verpflichtet sich, Mobilestage Deutschland diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten, es sei denn, der Anschluss des Mietgegenstandes wurde durch
Mobilestage Deutschland vorgenommen. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet
werden. Es ist dem KUNDEN nicht gestattet, Änderungen an den Kabeln
vorzunehmen, insbesondere diese zu zerschneiden, abzuisolieren oder Stecker
zu entfernen. Die Rückgabe der Kabel hat in ordnungsgemäßem
und aufgerolltem Zustand zu erfolgen. Soweit Verpackungen mitgeliefert
werden, müssen diese unbeschädigt retourniert werden. Der KUNDE
hat den Mietgegenstand von Zugriffen Dritter freizuhalten und in einem
Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren das Eigentum von Mobilestage Deutschland offen zu legen
und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der KUNDE
hat Mobilestage Deutschland während der Geschäftszeiten den Zutritt zu den Mietgegenständen
zu gestatten. Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte
ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig.
12. SONSTIGES
Der KUNDE hat einen gültigen behördlichen Ausweis vorzulegen.
Soweit es sich beim KUNDEN um eine juristische Person handelt, ist der
Besteller verpflichtet, unaufgefordert deren vollen Firmenwortlaut bekannt
zu geben, widrigenfalls haftet der Besteller für sämtliche Forderungen
von Mobilestage Deutschland aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
13. ZUSTELLADRESSE
Zustellungen und Erklärungen werden an die zuletzt bekannt gegebene
Anschrift des KUNDEN vorgenommen und gelten als rechtswirksam erfolgt,
solange eine Änderung der Anschrift des KUNDEN durch diesen nicht
bekannt gegeben wurde.
14. ANWENDBARES RECHT - GERICHTSSTAND
14.1. Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen
zwischen Mobilestage Deutschland und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des "Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)"
vom 9.04.1980.
14.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
zwischen Mobilestage Deutschland und dem Lieferanten unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist Oberhausen oder nach Wahl von Mobilestage Deutschland der allgemeine Gerichtsstand
des Lieferanten. Dies gilt nur, sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne
des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, es sei denn, die Anwendbarkeit von Artikel 17
des "EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"
vom 27.09.1968 (EuGVÜ) ist gegeben.
15. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden
Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stand: 01.08.2009
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